Familie
Kinder- und Jugendhilfe
Sozialgesetzbuch Achtes Buch-SGB VIII
Auch nach dem SGB VIII können Leistungen der Eingliederungshilfe gezahlt werden. § 35a SGB VIII regelt, unter welchen Voraussetzungen Leistungen an seelisch behinderte Kinder und Jugendliche erbracht werden können.
Die Zuständigkeit für Leistungen an behinderte Kinder ist zum 01.01.1995 so geregelt worden, dass die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche dem Kinder- und Jugendhilferecht zugeordnet wurde. Leistungen für geistig und körperlich behinderte Kinder werden weiterhin von der Sozialhilfe erbracht.
Hinsichtlich der Einkommensanrechnung gibt es einige Unterschiede zwischen den beiden Leistungsbereichen. Ambulant erbrachte Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe unterliegen – anders als in der Sozialhilfe - nicht der Kostenbeitragspflicht. Die Einkommensanrechnung in der Kinder- und Jugendhilfe ist, zumindest für teilstationäre (Tagesbetreuungseinrichtungen) und stationäre Leistungen (Wohnheim) im Rahmen des Tagesbetreuungsausbaugesetzes erweitert worden. Die Höhe der Kostenheranziehung richtet sich nach einer Rechtsverordnung, die nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge für die Festsetzung der Kostenbeiträge bestimmt (§ 94 Abs. 5 SGB VIII).
Mit dieser Zweiteilung der Zuständigkeiten (Sozialhilfe/ Kinder- und Jugendhilfe) gibt es in der Praxis große Probleme. Sie stellt die Leistungsträger oft vor die schwierige Herausforderung, zu entscheiden, welcher Träger zuständig ist. Für die Angehörigen behinderter Kinder ist schwer nachvollziehbar, warum sie in die eine oder andere Zuständigkeit fallen und warum die Leistungserbringung und die Kostenheranziehung unterschiedlich ist.
Die Forderungen gehen dahin, die Zuständigkeit wieder bei einem der beiden Träger zu bündeln. Dies ist jedoch, insbesondere wegen der Stärkung der Länderkompetenzen im Rahmen der Föderalismusreform und wegen der unterschiedlichen Einkommensanrechnungen, sehr schwierig.
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