Rat und Tipps
Wohnraumförderung
Informationen zur Wohnraumförderung und Vermietung geförderten Wohnraums.
Wohnraumförderung und Vermietung geförderten Wohnraums
Mit einem neuem Haushaltsbegriff, der Berücksichtigung ökologischer Belange und den Anforderungen an barrierefreies Bauen wird die neue soziale Wohnraumförderung den gewandelten gesellschaftlichen Anschauungen und heutigen Anforderungen an ein moderneres Fördergesetz gerecht.
Gefördert werden der Neubau von Wohnungen, die Modernisierung von Altbauten, der Erwerb von Belegungsrechten zu Gunsten Wohnungssuchender und der Erwerb vorhandenen Wohnraums (§ 2 Abs. 1 WoFG). Für besondere bauliche Maßnahmen, mit denen den Belangen behinderter oder älterer Menschen Rechnung getragen wird, kann eine Zusatzförderung bewilligt werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 WoFG). Ein Anspruch auf Fördermittel der sozialen Wohnraumförderung besteht nicht (§ 13 Abs. 4 WoFG).
Nach dem WoFG geförderte Mietwohnungen dürfen nur an Haushalte vermietet werden, deren Jahreseinkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Dasselbe gilt für die Gewährung von Fördermitteln zur Bildung selbst genutzten Wohneigentums. Bundesrechtlich sind in § 9 Abs. 2 WoFG folgende Einkommensgrenzen vorgesehen:
- für einen Einpersonenhaushalt: 12.000 Euro
- für einen Zweipersonenhaushalt: 18.000 Euro
- für jede weitere zum Haushalt rechnende Person: 4.100 Euro
Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder, erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 500 Euro. In den Ländern können nach § 9 Abs. 3 WoFG durch Rechtsverordnung Abweichungen von diesen Einkommensgrenzen vorgesehen werden. Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Gesamteinkommens ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts aller zum Haushalt zählenden Angehörigen abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge; ein Ausgleich von Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig (§§ 20, 21 Abs. 1 WoFG).
Zum Jahreseinkommen zählen auch Renten sowie einige steuerfreie Bezüge und Leistungen, wie Lohnersatzleistungen, Berufsausbildungsbeihilfen, Sozialhilfe (Katalog des §21 Abs. 2 WoFG). Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung dieser ganz oder teilweise steuerfreien Einnahmen - mit Ausnahme bestimmter Pflegeleistungen - dürfen in der zu erwartenden oder nachgewiesenen Höhe abgezogen werden (§ 21 Abs. 3 WoFG).
Von dem sich dann ergebenden Jahreseinkommen wird ein pauschaler Abzug in Höhe von jeweils 10 Prozent für die Leistung von
- Steuern vom Einkommen,
- (Pflicht-) Beiträgen zur (gesetzlichen) Krankenversicherung und
- (Pflicht-) Beiträgen zur (gesetzlichen) Rentenversicherung vorgenommen (§ 23 WoFG).
Schwerbehinderte Menschen werden bei der Berechnung des Jahreseinkommens durch die Einräumung von Freibeträgen begünstigt: Für Personen mit einem GdB von 100 oder von wenigstens 80, wenn der schwer behinderte Mensch häuslich pflegebedürftig ist, wird ein Freibetrag von 4.500 Euro jährlich gewährt; bei einem GdB von unter 80, aber häuslicher Pflegebedürftigkeit, beträgt der Freibetrag 2.100 Euro jährlich (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WoFG). Freibeträge werden im Übrigen bei jungen Ehepaaren, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat, in Höhe von 6.000 Euro bis zum Ablauf des 5. Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung gewährt (§ 24 Abs. 1 Nr. 3), sowie - unter bestimmten Voraussetzungen - in Höhe von 600 Euro für Alleinerziehende (§ 24 Abs. 1 Nr.4 und 5).
Abzugsbeträge in unterschiedlicher Höhe werden bei Unterhaltsverpflichtungen eingeräumt (§ 24 Abs. 2 WoFG). Das WoFG steht im Internet auf den Seiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen www.bmvbw.de zum Download bereit. Die Bewilligung im Einzelnen richtet sich nach den Förderbestimmungen der Länder; nähere Auskünfte erteilen die Förderstellen der Gemeinden oder Landkreise. Diese Behörden können auch darüber Auskunft erteilen, ob Wohnraum vorhanden ist, der für schwer behinderte Menschen und Betreuungspersonen zweckgebunden ist.
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